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BFH I R 3/09 nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile


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c) Allerdings hat der BFH in den Urteilen in BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107 und vom 14. Juni 2005 VIII R 14/04 (BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; krit. Bahns, FR 2004, 317, 324) ausgeführt, dass in Fällen, in denen der Kaufpreis bereits vereinnahmt sei, eine im Wege des Vergleichs vereinbarte Änderung des Kaufpreises nur dann ein rückwirkendes Ereignis darstelle, wenn die Änderung auf Gründen beruhe, die im Kaufvertrag selbst angelegt seien. Er hat daher in einem Fall, in dem zunächst Vermögen unentgeltlich unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen und später auf das Nießbrauchsrecht gegen eine Abstandszahlung verzichtet worden war, ein rückwirkendes Ereignis verneint, weil der Ablösevorgang weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich der ursprünglichen Bestellung des Nutzungsrechts zuzurechnen sei. In dem entschiedenen Sachverhalt handelte es sich demnach nicht um eine Rückabwicklung oder Änderung des ursprünglichen Vertrags aufgrund der Geltendmachung eines Rücktrittsrechts, einer auflösenden Bedingung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, eines Anfechtungs-, Wandlungs- oder Minderungsrechts. Es bestand kein Streit über die Auslegung oder die Wirksamkeit des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages. Vielmehr wurde ein neuer Vertrag ohne sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag geschlossen.

d) Schließen die Beteiligten jedoch wegen (echter) Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Vertrages oder dessen Inhalt einen außergerichtlichen Vergleich, bestimmt der Inhalt des Vergleichs rückwirkend die Höhe des Veräußerungspreises (vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 384, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn er eine streitige Bestimmung des Vertrages in einer Weise neu regelt, wie sie im Falle einer gerichtlichen Entscheidung so nicht hätte getroffen werden können. Das Wesen des Vergleichs besteht darin, durch eine einvernehmliche neue Regelung den Streit beizulegen. Ist nur die Höhe des Kaufpreises streitig, werden sich die Beteiligten in der Regel bei einer gütlichen Einigung dahingehend verständigen, dass beide Parteien von ihrer ursprünglichen Forderung abrücken und sich auf einen Preis einigen, der zwischen dem ursprünglich geltend gemachten und dem ursprünglich anerkannten Preis liegt. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn –wie hier– eine Partei aus dem Vertrag ein Recht für sich ableitet, das ihr die andere Partei kategorisch abspricht. In diesem Fall wird sich eine einvernehmliche Beilegung des Streits nur dadurch erzielen lassen, dass die Beteiligten andere Klauseln des Vertrages ebenfalls ändern. Wie der BFH im Urteil in BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107 ausgeführt hat, sind die Vertragsparteien nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gezwungen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht, ein Sachmangel etc. besteht. Voraussetzung für die Annahme eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung ist nur, dass die im Vergleich getroffene rückwirkende Änderung des Vertrages durch eine ernstliche Auseinandersetzung über Wirksamkeit und Inhalt des ursprünglichen Vertrages veranlasst ist und die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.

4. Die zivilrechtlich auf den Zeitpunkt des Ãœbergangs des wirtschaftlichen Eigentums der Anteile rückwirkende Änderung des Vertrages ist danach als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu beurteilen.

a) Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Rechtsprechung zu § 16 und § 17 EStG entwickelten Grundsätze auf Veräußerungsgewinne nach § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 anzuwenden sind, da auch insoweit einmalige punktuelle Ereignisse vorliegen. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 gilt der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG. Daneben ist, wenn es sich um die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen handelt, auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 EStG erfüllt.

b) Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, es liege kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit vor.

aa) Die Klägerin und T stritten darüber, ob der Klägerin die von ihr getragenen Verluste der beiden Tochtergesellschaften der N-GmbH auch für steuerliche Zwecke zuzurechnen seien. Während die Klägerin dies auch für die tatsächlich abgeschlossene vertragliche Fassung unter Vorlage eines Rechtsgutachtens bejahte, war T demgegenüber der Auffassung, ihr seien die Verluste entsprechend ihrer Beteiligung anteilig zuzurechnen. Nur deshalb habe sie sich zur Zahlung eines derart hohen Kaufpreises verpflichtet. Es handelte sich hierbei unstreitig um eine ernstliche Auseinandersetzung über den Inhalt des Vertrages, der dazu führte, dass der Gewinn der Jahre 2002 bis 2004 zwar festgestellt, jedoch nicht auf die Beteiligten verteilt worden war. Zur Beilegung dieses Streites im Wege des Vergleichs haben die Beteiligten sich darauf geeinigt, einerseits den Kaufpreis herabzusetzen, andererseits sollte T die Verluste der Tochtergesellschaften nunmehr auch handelsrechtlich tragen.



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