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Auch Heimbewohner können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen



Auch Heimbewohner können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen, wenn sie im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen. Dies betrifft insbesondere Senioren, die in einem Wohnstift oder in anderen Einrichtungen im Rahmen des betreuten Wohnens lebens. Nach anfänglicher Ablehnung akzeptiert dies mittlerweile auch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, BStBl. 2007 I S. 783, Tz. 12).


Nach Auffassung der Finanzämter ist ein Haushalt in einem Heim gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Bewohners von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Heimbewohner ein Appartement bewohnt, nicht aber, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass Bewohner eines Wohnstifts für die vom Heimbetreiber erbrachten Leistungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen können (BFH-Urteil vom 29.1.2009, VI R 28/08).
Begünstigt sind nicht nur die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen, sondern auch anteilige Aufwendungen für Dienste, die die Heimleitung zur Verfügung stellt. Solche anteiligen Aufwendungen fallen beispielsweise an für Hausmeister, Gartenpflege und kleine Reparaturarbeiten, für die Reinigung des Appartements sowie der Gemeinschaftsflächen, für das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, die zur Begleitung der Bewohner, zur Erledigung kleiner Botengänge und zur Erbringung von Betreuungsleistungen zur Verfügung stehen.

STEUERRAT:
Auch die anteiligen Aufwendungen sind durch Rechnung nachzuweisen: Dazu ist nicht erforderlich, dass der Heimbetreiber eine „Rechnung“ im herkömmlichen Sinne ausstellt. Es genügt eine Aufstellung, aus der der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ersichtlich sind (BFH-Urteil vom 29.1.2009, VI R 28/08).

Die OFD Koblenz hatte vergangenes Jahr lang und breit darüber sinniert, wann wohl ein Haushalt im Heim anzunehmen sei, ob auch Heimbereiche außerhalb des Appartements noch zum Haushalt gehören und welche Dienstleistungen konkret begünstigt sind. Die Beamten waren zu dem Ergebnis gelangt, dass Bereiche außerhalb des Appartements nicht mehr zum Haushalt zählen und folglich Dienstleistungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden, nicht begünstigt seien (OFD Koblenz vom 6.3.2008, S 2296b A-St323).

STEUERRAT:
Diese tiefschürfenden Ergüsse können Sie nun getrost vergessen. Der Bundesfinanzhof hat deutlich gemacht, dass „haushaltsnahe“ Dienstleistungen begünstigt sind. Das sind solche, die eine hinreichende Nähe zum Haushalt haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Maßgebend ist, dass die Tätigkeiten gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Also sind – anders als die OFD Koblenz meint – auch Hausmeister, Gartenpflege, Empfang, Telefonzentrale, Bereitschaft des Pflegedienstes u.Ä. begünstigt.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im großen Steuerratgeber Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de in der Rubrik ‚Haushalt‘ im Beitrag „Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen“.



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